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Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2016:
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Weihnachtsgeld und Mindestlohn
Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar Artikel lesen
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Erbschaftsteuerreform beschlossen
Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform Artikel lesen
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US-Quellensteuern
Ausgeschüttete Dividenden werden im Regelfall an der Quelle, das heißt beim Unternehmen selbst endbesteuert. Artikel lesen
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Gesetzentwurf zur Flexi-Rente
Teilrente mit Hinzuverdienst kombinierbar Artikel lesen
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Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel
Nicht jeder Arbeitnehmer hat 2016 seinen gesamten Jahresurlaub genommen. Artikel lesen
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Steuerabzug für Unterhaltszahlungen
Der Abzug einer zumutbaren Belastung, wie dies bei außergewöhnlichen Belastungen im Regelfall erfolgt, ist auf den Unterhaltshöchstbetrag nicht vorgesehen. Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen
Wichtige Infos zu den Aufbewahrungspflichten finden Sie hier. Artikel lesen
Steuerfreibeträge 2017
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag ist jener Jahreseinkommensbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuerpflicht besteht. Der Einkommensteuertarif beginnt vielmehr erst ab Erreichen des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Freibetrag beträgt aktuell € 8.652,00 (bei Zusammenveranlagung € 17.304,00) und soll 2017 auf € 8.820,00 und 2018 auf € 9.000,00 erhöht werden.
Kindergeld und -freibetrag
Darüber hinaus steigt der Kinderfreibetrag 2017 um € 108,00 auf € 4.716,00 und ab dem 1.1.2018 um weitere € 72,00 auf € 4.788,00. Das monatliche Kindergeld wird um jeweils € 2,00 in den Jahren 2017 und 2018 für das erste und zweite Kind von jetzt € 190,00 auf € 192,00 (2017) und € 194,00 (2018) angehoben. Der Kinderzuschlag steigt um € 10,00 von € 160,00 auf € 170,00 je Kind.
Unterhaltshöchstbetrag
Steuerpflichtige, die gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen müssen, können diese Unterhalts-aufwendungen auf Antrag bis zum Höchstbetrag von € 8.652,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen lassen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt zum 1.1.2017 entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf € 8.820,00. Die Grenze für die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten bleibt unverändert. Das heißt, dass eigene Einkünfte der unterhaltenen Person bis zu € 624,00 im Jahr weiterhin nicht auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet werden.
Kalte Progression
Als kalte Progression wird jene Steuermehrbelastung verstanden, die dadurch entsteht, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Inflationsrate angepasst werden. Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression aus 2014 wurden bereits der Grundfreibetrag und der Steuertarif entsprechend angepasst. Nun sollen zum Ausgleich der „kalten Progression“ die Tarifeckwerte 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts verschoben werden. Im übernächsten Jahr (2018) soll der Tarif um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts verschoben werden. Die Prozentzahlen dürften jedoch erst nach Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts fixiert bzw. gegebenenfalls noch angepasst werden.
Stand: 29. November 2016