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Weitere Artikel der Ausgabe April 2020:
-
Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Artikel lesen
-
Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen
Weitreichende Änderungen im Zivilrecht Artikel lesen
-
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Schreiben Spitzenverband der GKV Artikel lesen
-
Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise
Finanzämter helfen mit Steuerstundungen Artikel lesen
-
Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden. Artikel lesen
-
Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen Artikel lesen
-
Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Kurzarbeitergeld Artikel lesen
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Grundrente ab 2021
Gesetzentwurf der Bundesregierung Artikel lesen
-
ElsterFormular nur noch bis Jahresende
Einstellung der Website zum Jahresende Artikel lesen
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Kleinbetragsrentenabfindung
Anpassung des BMF-Schreibens Artikel lesen
-
Werbeleistungen für den Arbeitgeber
Neue FG-Rechtsprechung Artikel lesen
-
Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung
Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020 Artikel lesen
-
Vorabpauschale Basiszins 2020
Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Artikel lesen
-
Durchschnittswerte zählen nicht!
Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Artikel lesen
-
Mietpreisbremse
Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Artikel lesen
Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Das Bundesfinanzministerium hat am 13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen, Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts, insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes.
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick
- Steuerstundungen:
Die Finanzämter stunden auf Antrag Steuern, wenn die Einziehung für das Unternehmen bzw. für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellen würde. Nach Angaben des BMF wurden die Finanzämter angewiesen, bei den Bedarfsprüfungen keine strengen Maßstäbe anzusetzen. - Herabsetzung von Steuervorauszahlungen:
Die Finanzämter setzen Steuervorauszahlungen herab, wenn ein Steuerpflichtiger niedrigere Einkünfte für das laufende Jahr erwartet. Herabsetzungen sollen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer möglich sein. - Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen:
Darüber hinaus verzichten die Finanzämter bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Kontopfändungen oder Säumniszuschläge. - Antragsformulare:
Formulare zur Beantragung einer zinslosen Stundung von fälligen Steuerzahlungen sowie zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen stehen zum Download auf den Internetseiten der Finanzverwaltungen bereit.
Liquiditätshilfen für Unternehmen
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen vor einer drohenden Insolvenz als Folge der Ausbreitung des Coronavirus bewahrt werden. Unternehmen mit weniger als € 5 Mrd. Umsatz können bei Bedarf folgende Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen:
- KfW-Unternehmerkredite für Bestandsunternehmen:
Die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite wurden auf bis zu 80% (bei maximaler Kreditsumme bis € 200 Mio.) erhöht. Damit soll die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt werden. - ERP-Gründerkredite:
Universell für junge Unternehmen mit Bestand unter fünf Jahren. Hier gelten die für Bestandsunternehmen festgelegten höheren Bürgschaften des Bundes. - KfW Kredit für Wachstum:
Dieser Kredit wurde umgewandelt und wird künftig im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wurde auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). - Bürgschaften:
Der Bund erhöhte seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % sowie die Obergrenze der Bürgschaftsbanken von 35 % auf 50 % der Betriebsmittel am Gesamtobligo. Außerdem wurde das bislang nur für Unternehmen in strukturschwachen Regionen geltende Großbürgschaftsprogramm für alle Unternehmen geöffnet.
Darüber hinaus wurden Sonderfinanzhilfen für Unternehmen beschlossen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben. Ausgeweitet wurden außerdem die Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) für die deutsche Wirtschaft.
Liquiditätshilfen für Alleinunternehmer und Freiberufler
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Stand: 18. März 2020