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Weitere Artikel der Ausgabe April 2020:
-
Absetzbarkeit des Arbeitszimmers während der Corona-Krise
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Artikel lesen
-
Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen
Weitreichende Änderungen im Zivilrecht Artikel lesen
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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Schreiben Spitzenverband der GKV Artikel lesen
-
Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise
Finanzämter helfen mit Steuerstundungen Artikel lesen
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Coronavirus: Was tun, wenn im Betrieb ein Corona-Fall aufgetreten ist?
Besteht der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist, müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden. Artikel lesen
-
Coronavirus: Welche betrieblichen Maßnahmen sind notwendig?
Allgemeine Vorbeugemaßnahmen Artikel lesen
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Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?
Steuerliche Liquiditätshilfen im Überblick Artikel lesen
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Grundrente ab 2021
Gesetzentwurf der Bundesregierung Artikel lesen
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ElsterFormular nur noch bis Jahresende
Einstellung der Website zum Jahresende Artikel lesen
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Kleinbetragsrentenabfindung
Anpassung des BMF-Schreibens Artikel lesen
-
Werbeleistungen für den Arbeitgeber
Neue FG-Rechtsprechung Artikel lesen
-
Kaufkraftzuschläge bei auswärtiger Beschäftigung
Anpassung der Zuschlagssätze zum 1.1.2020 Artikel lesen
-
Vorabpauschale Basiszins 2020
Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Artikel lesen
-
Durchschnittswerte zählen nicht!
Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer Artikel lesen
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Mietpreisbremse
Bereits seit 1.6.2015 können die jeweiligen Bundesländer Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Artikel lesen
Coronavirus: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?
Kurzarbeitergeld
Kommt es in Verbindung mit der Ausbreitung des Coronavirus zu einem Arbeitsausfall und als Folge zu einem Entgeltausfall, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitsausfälle drohen u.a. durch Lieferengpässe oder wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss.
Die Bundesregierung hat in einem Eilverfahren das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13.3.2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet. Voraussichtlich bis Anfang April gelten folgende erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:
- Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % (normal liegt diese Schwelle bei 30 %) der Belegschaft. Das heißt, dass Betriebe schon dann Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall infolge ausbleibender Aufträge betroffen sind.
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA).
Außerdem kann Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden.
Anträge auf Kurzarbeitergeld sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen.
Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu einem Jahr bewilligt werden.
Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihrem Arbeitsplatz zur Betreuung ihrer Kinder für auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage ohne Lohneinbußen fernbleiben (§ 616 BGB). Voraussetzung ist, dass die Kinder nicht anderweitig betreut werden können.
Insolvenzschutz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet gerade eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 vor. Damit sollen Unternehmen, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus in eine finanzielle Schieflage geraten, nicht in die Insolvenz getrieben werden, wenn die Bearbeitung von Hilfsanträgen länger als die Antragsfrist dauert. Ähnliche Regelungen gab es bereits während der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016.
Überstundenanordnung
Droht dem Arbeitgeber durch den Ausfall zahlreicher Arbeitskräfte ein Schaden, kann er grundsätzliche Überstunden anordnen. In solchen Fällen trifft den Arbeitnehmer im Regelfall eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden. Weitere Regelungen können sich aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.
Stand: 18. März 2020